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Satzung

Die Satzung des "Gesangverein 1846 - Sportverein Waldtann e.V. unterteilt sich in folgende Bereiche :

  • Satzung des GSV Waldtann e.V.
  • Jugendordnung des GSV Waldtann e.V.
  • Beitragsordnung des GSV Waldtann e.V.

SATZUNG DES GSV WALDTANN 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen "Gesangverein 1846 - Sportverein Waldtann e.V." und wurde am 27.05.1967
 gegründet.

2.   Der Verein hat seinen Sitz in Waldtann und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Crailsheim  
 (Registernummer 25) eingetragen.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.   Der  Verein   ist  Mitglied  des  Württembergischen   Landessportbundes   und  des Schwäbischen Sängerbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlieh die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Schwäbischen Sängerbundes und des Württembergischen Landessportbundes und deren Mitgliedsverbände.

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.   Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und kultureller Veranstaltungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos . tätig- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1.  Der Verein besteht aus

    • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
    • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

2.  Personen im Alter von 14-18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2.      Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

3.      Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2.      Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern der Mindestmitgliedschaftsdauer   von   einem   Jahr   bis   dahin   erfüllt   ist.   Für   die Austrittserklärung Minderjähriger gilt die für den Aufnahmeantrag geltende Regelung entsprechend.

3.      Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied  
-    die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins grob verletzt
-    die  Anordnungen   oder  Beschlüsse  der  Vereinsorgane  trotz  entsprechender Verwarnung wiederholt nicht befolgt
-    mit seiner Zahlung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels einge­schriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Hauptausschuß zu.

4.  Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 - Beiträge und Dienstleistungen

1.      Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitglieder-versammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beträge  zu   zahlen.   Durch   die   Mitgliederversammlung  können   auch   sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversamm­
lung beschlossen wird. Die Aufnahmegebühren für die Abteilungen und die Abteilungsbeiträge sind dem Geldbedarf der jeweiligen Abteilung anzupassen.

2.      Die Abteilungsversammlungen  können  zusätzlich  Gebühren  und  Umlagen  beschließen. Absatz 1 gilt entsprechend.

3.      Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.  Die  Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.       Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3.       Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Von den einzelnen Abteilungen können Sonderregelungen mit Zustimmung des Vorstands getroffen werden.

4.       Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten   Beschlüsse,   bestimmte   Einrichtungen   des   Vereins   zu   benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz   besteht  wie   bei   den   ordentlichen   Mitgliedern   über  den Schwäbischen Sängerbund und den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Hauptausschuß
    • der Vorstand

§ 9 - Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Quartal statt.

2.      Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. bzw. 3. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Hohenloher Tagblatt oder Mitteilungsblatt der Gemeinde Kreßberg unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

3.      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassiers, der Abteilungsleiter und des Jugendleiters
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes und der Beisitzer im Hauptausschuß
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung
    • Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

4.     Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6.     Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

8.     Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuß zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet wenn

-    das  Interesse  des  Vereins  es  erfordert,  insbesondere  wenn  zwei  der drei Vorsitzenden ausscheiden

-    die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 - Hauptausschuß

1.  Dem Hauptausschuß gehören an:

    • die Mitglieder des Vorstandes
    • die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
    • 2 Beisitzer

 2.      Sitzungen des Hauptausschusses sind möglichst vierteljährlich durchzuführen.

3.      Dem Hauptausschuß obliegt

    • die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist
    • die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    • die Beschlußfassung über Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstands
    • die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger, kultureller und sportlicher Art
    • die Koordination zwischen den einzelnen Abteilungen
    • die Beschlußfassung über abteilungsübergreifende Angelegenheiten (z.B. Platz- und Turnhallenbelegung)
    • die Beschlußfassung im Zusammenhang mit Geräteanschaffungen und Baumaßnahmen, soweit Kosten von 1.000,- DM pro Jahr überschritten werden.

4. § 12 Absätze 5 und 8 gelten entsprechend. Für die Beisitzer gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

§ 12-Vorstand

1. Der Vorstand wird gebildet aus

    • dem 1-. Vorsitzenden
    • dem 2. und 3. Vorsitzenden
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
    • dem Vereinsjugendleiter

 2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
      satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

3.      Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

4.      Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

5.      Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  dessen  Abwesenheit  die  des 2. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 3. Vorsitzenden. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

6.      Die Sitzungen des Vorstands sind möglichst vierteljährlich durchzuführen.

7.      Der Vorstand hat den Hauptausschuß auf Verlangen über alle gefaßten Beschlüsse zu informieren

8.      Über die Sitzungsbeschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. bzw. 3. Vorsitzenden, zu unterschreiben ist.

§ 13 - Vertretung des Vereins

Gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind

    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. Vorsitzende
    • der 3. Vorsitzende

Jeder der drei Vorsitzenden ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich oder außerge­richtlich zu vertreten.

§ 14-Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Hauptausschuß für den Erlaß der Ordnungen zuständig. Die Vereinsjugend arbeitet nach der Jugendordnung.

§ 15-Abteilungen

1.     Für die im Verein betriebenen sportlichen und kulturellen Betätigungsgebiete bestehen Abteilungen,   neue   Abteilungen   werden   im   Bedarfsfalle   durch   Beschluß   des Hauptausschusses gegründet.

2.     Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter geleitet; bei Bedarf zusätzlich durch einen Kassenwart, einen Jugendleiter, einen Schriftführer oder andere Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen sind. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

3.     Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen und vom Hauptausschuß zu genehmigen ist.

4.     Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern der Abteilung sowie dem ersten oder dem stellvertretenden Vorsitzenden bekannt zu machen. Für die Beschlußfassung gilt § 9 Absatz 5, für die Dauer der Wahlperiode der Abteilungsleitung gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

5.     Die Abteilungsversammlung ist berechtigt, zusätzliche Gebühren,  Umlagen und Dienstleistungen zu beschließen.

6.      Die Abteilungsleiter dürfen keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über einen Gesamtbetrag von 1.000,- DM eingehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung,

7.     Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Zur Führung eigener Kassen bedürfen die Abteilungen der Genehmigung des Vorstands. Die Genehmigung kann  unter Auflagen  und  Bedingungen erteilt werden, sie ist widerruflich.  Die Abteilungskassen können jederzeit durch den Vorstand und die Kassenprüfer geprüft werden.

§ 16-Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

1.      Verweis

2.      Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an kulturellen Veranstaltungen des Vereins

3.      Ausschluß gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.

§ 17-Kassenprüfer

1.      Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuß angehören dürfen. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.

2.      Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3.      Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4.      Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 18-Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2.      Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies

-    der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat

-    von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

 3.      Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
   stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.      Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen  des  Vereins  an  die  Gemeinde  Kreßberg,  die  es  unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports  und kultureller Zwecke verwenden darf.

§ 19-Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.11.1993 beschlossen und er­setzt die bisherige Satzung vom 27.05.1967. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsre­gister in Kraft.

JUGENDORDNUNG DES GSV WALDTANN (gemäß § 14 der Vereinssatzung)

§ 1 - Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und un­mittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im GSV Waldtann.

§ 2 - Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen bzw. kulturellen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportli­chen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstan­des bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 3 - Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

    • die Jugendvollversammlung
    • der Jugendausschuß

§ 4 - Jugendvollversammlung

4.1 Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend- Sie findet jähr­lich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. In den Jahren, in denen eine Vereinsmitgliederversammlung mit Wahlen stattfindet, ist die Jugendvollversammlung vier bis acht Wochen vor dieser durchzuführen.

4.2  Aufgaben

    • Bericht des/der Vereinsjugendleiters/in
    • Entlastung der Mitglieder des Jugendausschusses
    • Wahl des/der Vereinsjugendleiters/in
    • Bestätigung der Abteilungsjugendsprecher/innen
    • Wahl des/der Vereinsjugendsprechers/in (aus der Mitte der Abteilungsjugendsprecher/innen)
    • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein
    • Diskussion und Beschlußfassung über vorliegende Anträge

§ 5 -Vereinsjugendausschuß

5.1  Zusammensetzung: ihm gehören an

    • der/die Vereinsjugendleiter/in
    • (muß bei seiner/ihrer Wahl mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben)
    • die Abteilungsjugendleiter/innen
    • der/die Vereinsjugendsprecher/in

(müssen bei ihrer Wahl mindestens das 14. Lebensjahr und höchstens das 18. Lebensjahr vollendet haben)

5.2  Aufgaben

    • Wahl des/der Stellvertreters/in des/der Jugendleiters/in aus seiner Mitte
    • Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein
    • Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend
    • Gewinnung von weiteren Mitarbeiter/innen für die Jugendarbeit

§ 6 - Jugendmittel

Die Vereinsjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Für die Jugendmittel werden innerhalb der Kasse des Gesamtvereins und der Abteilungskassen eigenständige Kostenstellen gebildet.

§ 7 - Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvor­stand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderung der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereins vorstand in Kraft.

§ 8 - Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

BEITRAGSORDNUNG DES GSV WALDTANN (gemäß § 6 und 14 der Vereinssatzung)

1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über Pflichten der Mitglieder    zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

2. Der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung be­schlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Jahres in Kraft, in dem der Beschluß gefaßt wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß einen anderen Termin festsetzen.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Verein beträgt:

 

Beitragsschlüssel

Mitgliedsart

Beitragshöhe

1

Erwachsene ab 18 Jahren

35,00 EUR

2

Kinder, Schüler, Jugendliche unter 18 Jahren

16,00 EUR

3

Ehepaare oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen auf Antrag 55,00 EUR

4

Familienbeitrag (einschl. aller Kinder unter 18 Jahren ) auf Antrag 65,00 EUR
5 Azubis, Studenten, Wehrpflichtige, Ersatzdienst- leistende und Schüler zwischen 18 und 27 Jahren 26,00 EUR
6 Ehrenmitglieder beitragsfrei

 

Der Hauptausschuss wird ermächtigt, in besonders begründeten Härtefällen eine Ausnahme zuzulassen.  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit den entsprechenden Nachweisen dem Kassier vorzulegen. Anschriftenwechsel ist sofort mitzuteilen.

5. In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landes­sportbundes (WLSB) enthalten.

6. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV zum 1. März jeden Jahres. Beitragskonto des Vereins:

Raiffeisenbank Kreßberg, Kto. 87 300 001, BLZ 600 697 73

Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.

7. Mitglieder, die bisher am Abbuchungsverfahren nicht teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. März jeden Jahres auf das Vereinskonto. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich mindestens EUR 2,- zu entrichten. Bei Mahnungen werden Mahngebühren erhoben. 8. Bei Vereinseintritt während des Jahres ist der volle Beitrag im Jahr des Eintritts fällig.



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